LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.2012
11 Sa 1004/11
Normen:
InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 850c Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2012, 466
ZInsO 2012, 1685
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 222/11

Pfändungsfreigrenzen in der Insolvenz; Bestimmung durch das Vollstreckungsgericht

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 1004/11

DRsp Nr. 2012/8631

Pfändungsfreigrenzen in der Insolvenz; Bestimmung durch das Vollstreckungsgericht

1. Aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, nach dem u. a. § 850 c ZPO entsprechend gilt, folgt,dass der nach § 850 c Abs. 1 ZPO unpfändbare Teil des Nettoeinkommens nicht zur Insolvenzmasse gehört und deshalb nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst wird (vgl. auch LAG Düsseldorf 02.06.2004 - 12 Sa 361/04 - Rz. 4 LAGE § 36 InsO Nr. 1). 2. Nach § 850 c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (BGH 21.12.2004 - IX a ZB 142/04 - NJW-RR 2005, 795, 796; BGH 05.04.2005 - VII ZB 28/05 - NJW-RR 2005, 1239, 1240). Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass allein der Gläubiger des Arbeitnehmers die Höhe des unpfändbaren Teils von dessen Arbeitseinkommen durch einen entsprechenden Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO beeinflussen kann, wenn eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte erzielt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 850 c Rz. 6).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 14.07.2011 - 5 Ca 222/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.