Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.02.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und bezüglich der Klage wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88646,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2010 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1680,22 € freizustellen.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung bezüglich der Hauptforderung sowie der Zinsforderung bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird mit dem Hauptantrag (Antrag zu 1.) abgewiesen.
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