OLG Hamm - Teilurteil vom 19.01.2012
24 U 32/11
Normen:
ZPO § 717 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 421/10

Pflicht des Insolvenzverwalters zur Rückzahlung der Vergütung nach Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses

OLG Hamm, Teilurteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 24 U 32/11

DRsp Nr. 2013/23941

Pflicht des Insolvenzverwalters zur Rückzahlung der Vergütung nach Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses

1. Wird der Beschluss, durch den das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt hat, aufgehoben, so ist der Insolvenzverwalter in analoger Anwendung von § 717 Abs. 2 ZPO zur Rückgewähr der aus der Masse entnommenen Vergütung verpflichtet. 2. Der Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung umfasst auch den hierin enthaltenen Umsatzsteueranteil. 3. Der Anspruch ist nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Entnahme der Vergütung, sondern erst ab Eintritt des Verzuges zu verzinsen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.02.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und bezüglich der Klage wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88646,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2010 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1680,22 € freizustellen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung bezüglich der Hauptforderung sowie der Zinsforderung bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird mit dem Hauptantrag (Antrag zu 1.) abgewiesen.