OLG Brandenburg - Urteil vom 17.02.2009
6 U 102/07
Normen:
AktG § 111;
Fundstellen:
DB 2009, 784
GmbHR 2009, 657
ZIP 2009, 866
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 344/05

Pflichten des Aufsichtsrats einer insolvenzreifen Kapitalgesellschaft; Ausschluss der Haftung der Aufsichtsratsmitglieder durch Gesellschaftsvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 6 U 102/07

DRsp Nr. 2009/5334

Pflichten des Aufsichtsrats einer insolvenzreifen Kapitalgesellschaft; Ausschluss der Haftung der Aufsichtsratsmitglieder durch Gesellschaftsvertrag

1. Auch Vertreter einer kommunalen Gebietskörperschaft haften als Mitglieder des Aufsichtsrats einer Stadtwerke-GmbH, wenn sie trotz Kenntnis von der Insolvenz den Geschäftsführer nicht anweisen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dabei ist ohne Belang, dass sie nicht berechtigt sind, der Geschäftsführung konkrete Weisungen zu erteilen, da aufgrund der Aufsichts- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats eine Hinweispflicht besteht. 2. Gem. §§ 93 Abs. 3 AktG, 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG haften die Aufsichtsratsmitglieder für alle das Gesellschaftsvermögen nach Insolvenzreife schmälernden Leistungen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.6.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 4 O 344/05 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 10.590,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 30.11.2005, der Beklagte zu 6.) seit dem 3.12.2005, zu zahlen.