OLG Celle - Beschluss vom 05.02.2004
11 W 9/04
Normen:
ZPO § 116 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 282
ZInsO 2004, 396
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.01.2004

Prozesskostenhilfe des Insolvenzverwalters

OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 11 W 9/04

DRsp Nr. 2004/3252

Prozesskostenhilfe des Insolvenzverwalters

»Die Zumutbarkeit einer Vorschussleistung durch einzelne Insolvenzgläubiger für die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung des Insolvenzschuldners ist grundsätzlich nicht von der prozentualen Höhe der zu erwartenden Quote abhängig. Sie kann im Einzelfall auch unterhalb einer zu erwartenden Befriedigungsquote von 50% zumutbar sein.«

Normenkette:

ZPO § 116 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung einer Forderung der Insolvenzschuldnerin. Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen richtet sich der form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbehelf des Antragstellers.

II.

Der angefochtene Beschluss hat gegenüber den Angriffen der Beschwerde Bestand.

Zutreffend hat das Landgericht für den zu entscheidenden Streitfall festgestellt, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht erhalten kann, weil in jedem Fall dem Gläubiger ... (und ggfs. auch der ...) zuzumuten ist, sollten sie daran interessiert sein, Vorschuss für die Prozesskosten des beabsichtigten Verfahrens zu leisten.