I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung einer Forderung der Insolvenzschuldnerin. Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen richtet sich der form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbehelf des Antragstellers.
II.
Der angefochtene Beschluss hat gegenüber den Angriffen der Beschwerde Bestand.
Zutreffend hat das Landgericht für den zu entscheidenden Streitfall festgestellt, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht erhalten kann, weil in jedem Fall dem Gläubiger ... (und ggfs. auch der ...) zuzumuten ist, sollten sie daran interessiert sein, Vorschuss für die Prozesskosten des beabsichtigten Verfahrens zu leisten.
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