OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.10.2004
6 W 2487/04
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2005, 126
ZInsO 2005, 271
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 258/04

Prozeßkostenhilfe für Durchsetzung einer sicherungshalber an Lebensversicherungs-AG abgetretenen Forderung bei Privatinsolvenz

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 6 W 2487/04

DRsp Nr. 2005/1278

Prozeßkostenhilfe für Durchsetzung einer sicherungshalber an Lebensversicherungs-AG abgetretenen Forderung bei Privatinsolvenz

»Zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Zedenten, der Privatinsolvenz angemeldet und Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

1. Der Antragsteller hat Privatinsolvenz angemeldet und Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Er erstrebt Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchsetzung einer Forderung, die er sicherungshalber an die K Lebensversicherungs-AG abgetreten hat. Die Versicherung hat den Antragsteller zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ermächtigt und dies mit der Erklärung verbunden, daß sie bei rechtskräftiger Verurteilung der Antragsgegnerin auf 50 % des zugesprochenen Betrags zugunsten des Antragstellers verzichte. Der Insolvenzverwalter des Antragstellers hat sich mit einer Prozeßführung durch den Antragsteller unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß 50 % des beigetriebenen Betrags der Insolvenzmasse zugute komme.

Nach dem mit dem Prozeßkostenhilfegesuch eingereichten Klageentwurf sollte der von der Antragsgegnerin verlangte Betrag je zur Hälfte an den Kläger und an die Versicherung gezahlt werden.