LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.06.2012
10 Ta 95/12
Normen:
InsO § 174; InsO § 286; InsO § 294; InsO § 295; InsO § 38; ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2406/10

Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung; Restschuldbefreiung nach Verbraucherinsolvenz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 95/12

DRsp Nr. 2012/16155

Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung; Restschuldbefreiung nach Verbraucherinsolvenz

Wird nach erfolgreichem Ablauf des Verfahrens die Antragstellerin gemäß § 286 InsO von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, gilt diese Befreiung gemäß § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, also auch gegen die Staatskasse für die hier betroffenen Forderungen.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.03.2012, Az.: 4 Ca 2406/10, nebst Nichtabhilfebeschluss vom 09.05.2012 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 174; InsO § 286; InsO § 294; InsO § 295; InsO § 38; ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin am 14.01.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bewilligt. Die Landeskasse zahlte ihrem Rechtsanwalt gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von € 871,68. Die Klägerin sollte ab 01.02.2011 monatliche Raten in Höhe von € 15,00 leisten. Sie zahlte bis September 2011 acht Raten in einer Gesamthöhe von € 120,00.