OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.2009
I-10 U 160/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 184 Abs. 1; BGB § 584a Abs. 1; BGB § 985; BGB § 986; InsO § 80; InsO § 81; ZPO § 265 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.07.2008

Räumungsanspruch des Insolvenzverwalters hinsichtlich eines Grundstücks nach anderweitigem Erwerb in der Zwangsversteigerung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen I-10 U 160/08

DRsp Nr. 2009/5206

Räumungsanspruch des Insolvenzverwalters hinsichtlich eines Grundstücks nach anderweitigem Erwerb in der Zwangsversteigerung

1. Der Erwerb durch Zwangsversteigerung hat gemäß § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis des auf Räumung und Herausgabe klagenden Insolvenzverwalters. Dieser kann allerdings nur noch auf Leistung an den neuen Eigentümer klagen. 2. Wird der vorläufig vollstreckbare Herausgabeanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt, liegt mangels Erfüllung des Herausgabeanspruchs keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor. 3. Zur Auslegung eines neu gefassten Pachtvertrages, in den die noch im ersten Pachtvertrag enthaltene Regelung, "Eine...Untervermietung der Gesamtanlage oder von Teilen der Gesamtanlage, ohne schriftliche Zustimmung des Pächters, ist nicht zulässig", nicht übernommen worden ist. 4. Zur Frage, wann in der über einen längeren Zeitraum erfolgten Hinnahme der Überlassung der Pachtsache an einen Dritten eine stillschweigend erklärte Gestattung der Unterverpachtung liegen kann.

Tenor: