OLG Hamm - Urteil vom 31.05.2012
I-27 U 25/12
Normen:
HGB § 130 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 302 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 113/11

Rechtliche Einordnung eines Verstoßes gegen das Zahlungsverbot des § 130a Abs. 1 HGB nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen I-27 U 25/12

DRsp Nr. 2012/21480

Rechtliche Einordnung eines Verstoßes gegen das Zahlungsverbot des § 130a Abs. 1 HGB nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

§ 130a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HGB ist kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HGB § 130 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 302 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist sowohl Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH & Co. Schaumstoff-KG als auch über das Vermögen des Beklagten, der vormals Geschäftsführer der Komplementärin der vorgenannten KG war. Er begehrt die Feststellung, dass ein Anspruch in Höhe eines Teilbetrages von 23.900,- Euro der von ihm zur Tabelle im Insolvenzverfahren gegen den Beklagten angemeldeten und festgestellten Forderungen in einer Gesamthöhe von 281.713,61 Euro auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Der hier in Rede stehenden Forderung liegen Zahlungseingänge vom 07.09. und 10.09.2009 auf ein debitorisch geführtes Konto der Insolvenzschuldnerin zugrunde. Die Zahlungseingänge wurden mit Forderungen der kontoführenden Bank verrechnet.