OVG Thüringen - Urteil vom 15.04.2009
1 KO 661/07
Normen:
BBergG § 4 Abs. 5; BBergG § 58; BBergG § 71 Abs. 1 S. 1; BBergG § 71 Abs. 3; InsO § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1253/05

Rechtmäßigkeit einer Beauftragung zur Aufrechterhaltung einer Wasserhaltung in einem Schieferbergwerk zur Vermeidung einer Flutung des Tagebaus; Annahme eines Verantwortlichen i.S.d. Bundesberggesetz (BBergG) bei einem Insolvenzverwalter für eine Gesellschaft mit Bergwerkseigentum; Veranlassung von Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung einer Oberfläche bei durchgeführten Arbeiten zum Wasserhalten; Einrücken eines Insolvenzverwalters in eine bergrechtliche Unternehmerstellung eines Gemeinschuldners kraft seiner ihm gesetzlich zugewiesenen Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis

OVG Thüringen, Urteil vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 1 KO 661/07

DRsp Nr. 2010/11886

Rechtmäßigkeit einer Beauftragung zur Aufrechterhaltung einer Wasserhaltung in einem Schieferbergwerk zur Vermeidung einer Flutung des Tagebaus; Annahme eines Verantwortlichen i.S.d. Bundesberggesetz (BBergG) bei einem Insolvenzverwalter für eine Gesellschaft mit Bergwerkseigentum; Veranlassung von Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung einer Oberfläche bei durchgeführten Arbeiten zum Wasserhalten; Einrücken eines Insolvenzverwalters in eine bergrechtliche Unternehmerstellung eines Gemeinschuldners kraft seiner ihm gesetzlich zugewiesenen Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis

Dem Insolvenzverwalter eines Unternehmens, das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bergbauliche Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 BBergG ausgeübt hat, kommt eine Unternehmerstellung im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 BbergG nicht zu. Insoweit ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unerheblich für die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 58 Abs. 1 BbergG, die allein an die Ausübung bergbaulicher Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 BBergG anknüpft. Darüber hinaus ist der Insolvenzverwalter kein gesetzlicher Vertreter der gemeinschuldnerischen juristischen Person im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 BbergG.

Tenor