Der Insolvenzverwalter und der beklagte Rechtsanwalt streiten u.a. darüber, unter welchen Voraussetzungen sich der Rechtsanwalt für seine Leistungen auf ein die Insolvenzanfechtung ausschließendes Bargeschäft berufen kann. Der beklagte Rechtsanwalt hat gegen die Forderung des Insolvenzverwalters die Einrede der Verjährung mit der Begründung erhoben, die ohne Anlagen per Telefax eingereichte Klage könne die Verjährung nicht hemmen. Damit hat er keinen Erfolg gehabt.
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