OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.12.2009
6 W 122/09
Normen:
ZPO § 240; InsO § 93;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 426
MDR 2010, 840
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 27/08

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin einer KG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 6 W 122/09

DRsp Nr. 2010/16269

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin einer KG

1. Gegen eine Kommanditgesellschaft können Kosten festgesetzt werden, auch wenn über das Vermögen ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. 2. Ein vom Gericht in Unkenntnis eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens erlassenes Urteil kann Grundlage für die Kostenfestsetzung sein.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.) vom 16.4.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 30.3.2009 - 12 O 27/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1.) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 240; InsO § 93;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die beklagte Kommanditgesellschaft (Beklagte zu 1.) und ihre persönlich haftende Gesellschafterin (Beklagte zu 2.) durch Versäumnisurteil vom 4.3.2008 zur Herausgabe verschiedener Gegenstände verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner auferlegt. Über das Vermögen der Beklagten zu 2.) ist am 20.2.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.