Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.) vom 16.4.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 30.3.2009 -
Die Beklagte zu 1.) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Das Landgericht hat die beklagte Kommanditgesellschaft (Beklagte zu 1.) und ihre persönlich haftende Gesellschafterin (Beklagte zu 2.) durch Versäumnisurteil vom 4.3.2008 zur Herausgabe verschiedener Gegenstände verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner auferlegt. Über das Vermögen der Beklagten zu 2.) ist am 20.2.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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