OLG Brandenburg - Urteil vom 27.01.2009
10 UF 141/08
Normen:
ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 14.07.2008

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei; Wirksamkeit einer Erledigungserklärung

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 10 UF 141/08

DRsp Nr. 2009/3931

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei; Wirksamkeit einer Erledigungserklärung

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei tritt kraft Gesetzes die Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO ein mit der Folge, dass alle Verfahrenshandlungen, auch eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien, ohne rechtliche Wirkung bleiben.

Tenor:

Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.470,68 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Berufungsklägerin ist die Treuhänderin über das Vermögen der Frau R. H.. Frau H. ist die Mutter der in 9/1982 geborenen L. H..

Der Landkreis O. hat auf den Antrag von L. aus 8/2000 hin Hilfe für junge Volljährige bewilligt und erbracht. Die Hilfe wurde unter anderem durch "betreute Wohnform" geleistet. Seit 2001 verfolgte der Landkreis in dem vorliegenden Verfahren aus übergegangenem Recht die Unterhaltsansprüche von L. gegen ihre Mutter (R. H.) für einen zurückliegenden Unterhaltszeitraum in den Jahren 2000/2001.