OLG Hamm - Urteil vom 17.06.2008
34 U 261/07
Normen:
InsO § 178 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 86/07

Rechtskraftwirkung der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 34 U 261/07

DRsp Nr. 2009/20647

Rechtskraftwirkung der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

Wird die Forderung einer Bank zur Insolvenztabelle festgestellt, so enthält dies zugleich die (negative) Feststellung, dass ein Rückbuchungsanspruch des Insolvenzverwalters wegen Widerspruchs gegen Lastschriften nicht besteht.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 04. September 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 20.000,- €.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

InsO § 178 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H GmbH & Co. KG. In dieser Eigenschaft begehrt er von der Beklagten die Erstellung berichtigter Kontoauszüge, welche die dem Girokonto der Schuldnerin in der Zeit zwischen dem 03.04.3006 und dem 31.08.2006 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens erteilten Belastungsbuchungen ausgleichen sollen. Weiterhin verlangt er die Auskehrung des sich nach Eliminierung dieser Belastungsbuchungen ergebenden Kontoguthabens.