OLG Brandenburg - Urteil vom 06.05.2009
7 U 191/06
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 32a Abs. 1; GmbHG § 32b;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1862
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 18.10.2006

Rechtsnatur des Rangrücktritts eines Gesellschafters in der Krise der Gesellschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 7 U 191/06

DRsp Nr. 2009/13553

Rechtsnatur des Rangrücktritts eines Gesellschafters in der Krise der Gesellschaft

1. Hat ein Gesellschafter mit der Gesellschaft einen Rangrücktritt hinsichtlich seiner eigenen Forderungen gegen die Gesellschaft gegenüber anderen Gläubigern vereinbart und wäre die Gesellschaft ohne diesen Rangrücktritt überschuldet, so sind die Forderungen des Gesellschafters in der Insolvenz der Gesellschaft wie ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zu behandeln. 2. Ist trotz Vereinbarung eines Rangrücktritts eine Verrechnung mit Forderungen des Gesellschafters erfolgt, so ist diese gem. §§ 135 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO anfechtbar.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.10.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1. Die Beklagten zu 1. bis 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 513.138,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.2.2005 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 4. dem Kläger gesamtschuldnerisch für einen weiteren Betrag, und zwar bis zu einer Höhe von 1.933.080,25 € haften, der sich daraus ergibt, dass der Kläger über einen Betrag von 513.138,61 € hinaus Forderungen endgültig zur Insolvenztabelle festgestellt hat.