OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.01.2009
2 W 64/08
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; GVG § 13;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 729
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 351/08

Rechtsweg für Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Leistungen an einen Arbeitnehmer aufgrund eines im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleichs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 2 W 64/08

DRsp Nr. 2009/26593

Rechtsweg für Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Leistungen an einen Arbeitnehmer aufgrund eines im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleichs

Für Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Leistungen, die von der späteren Insolvenzschuldnerin vor Insolvenzeröffnung auf einen mit einem Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleich erbracht wurden, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.10.2008 (Az.: 9 O 351/08) wie folgt abgeändert:

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 16.000 €

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; GVG § 13;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma W. GmbH & Co. KG von der Beklagten die Zahlung von 57.695,80 € nebst Zinsen aufgrund Insolvenzanfechtung gestützt auf §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO und hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 2.050,40 € ferner gestützt auf §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 InsO.