OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.05.2012
23 W 24/11
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; GVG § 17a; GVG § 13;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 92/11

Rechtsweg für die Insolvenzanfechtung von Zahlungen an eine Zusatzversorgungskasse

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 23 W 24/11

DRsp Nr. 2013/5764

Rechtsweg für die Insolvenzanfechtung von Zahlungen an eine Zusatzversorgungskasse

Für eine insolvenzrechtliche Anfechtungsklage gegen eine Zusatzversorgungskasse ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts vom 21.4.2011 aufgehoben.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: bis 3.500 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; GVG § 17a; GVG § 13;

Gründe:

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH, ..., Ansprüche nach §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO geltend. Das Landgericht ist der Auffassung, dass für diese Forderung die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist und hat nach § 17 a GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen.