Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts vom 21.4.2011 aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: bis 3.500 €
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH, ..., Ansprüche nach §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO geltend. Das Landgericht ist der Auffassung, dass für diese Forderung die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist und hat nach § 17 a GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen.
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