OLG Oldenburg - Urteil vom 23.02.2012
1 U 39/11
Normen:
StPO § 111d; StPO § 111g Abs. 3 S. 1, 6; InsO § 80 Abs. 2 S. 1; InsO § 131;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1571/10

Rechtswirkungen des Veräußerungsverbots des Verletzten im Strafverfahren; Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausbringung eines Arrestes

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 1 U 39/11

DRsp Nr. 2012/10693

Rechtswirkungen des Veräußerungsverbots des Verletzten im Strafverfahren; Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausbringung eines Arrestes

Bei einem im Wege der Rückgewinnungshilfe ausgebrachten dinglichen Arrest nach § 111d StPO wirkt nur ein entstandenes Veräußerungsverbot auch (rückwirkend) zugunsten des Verletzten, der wegen eines Schadensersatzanspruchs die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gegen den Täter betreibt (§ 111g Abs. 3 S. 1 und S. 6 StPO). Das Veräußerungsverbot zugunsten des Verletzten ist dabei nicht insolvenzfest (vgl. (§ 80 Abs. 2 S. 1 InsO). Eine entsprechende Rückwirkung auf den Zeitpunkt des ausgebrachten Arrestes nach § 111d StPO gilt nicht für ein Pfändungspfandrecht, das der Geschädigte später durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erwirbt (im Anschluss an BGH, Urt. 24.5.2007, IX ZR 41/05). Der Geschädigte kann sich danach nicht auf eine solche Rückwirkung berufen, soweit es um die Frage der Insolvenzfestigkeit eines von ihm erworbenen Pfändungspfandrechts und der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit geht. Insoweit ist eine Änderung der Rechtslage durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung von Straftaten (BGBl. I 2006, Seite 2350) nicht eingetreten.