OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.03.2002
8 W 560/01
Normen:
InsO § 289 Abs. 2 § 291 § 309 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 458
OLGReport-Stuttgart 2002, 305
ZInsO 2002, 836
ZVI 2002, 380
Vorinstanzen:
LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 20/01
AG Göppingen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 20/00

Restschuldbefreiung bei Null-Plan

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 8 W 560/01

DRsp Nr. 2002/14562

Restschuldbefreiung bei Null-Plan

»Ein sog. Null-Plan steht der Gewährung einer Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO nicht grundsätzlich entgegen.«

Normenkette:

InsO § 289 Abs. 2 § 291 § 309 ;

Gründe:

I.

Der Schuldner - dessen Konkursantrag nach Zusammenbruch seines Bauunternehmens bereits 1997 mangels Masse abgewiesen worden war - stellte am 1. 3. 2000 beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung.

Nachdem der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan nicht die nach § 309 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Gläubigerzustimmung erreicht hatte und eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung nicht erfolgt war, eröffnete das Insolvenzgericht - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe - durch Beschluss vom 24. 5. 2000 das vereinfachte Insolvenzverfahren (§ 311 InsO) und bestellte den weiteren Beteiligten Ziff. 1 zum Treuhänder (§ 313 InsO).