I.
Der Schuldner - dessen Konkursantrag nach Zusammenbruch seines Bauunternehmens bereits 1997 mangels Masse abgewiesen worden war - stellte am 1. 3. 2000 beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung.
Nachdem der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan nicht die nach § 309 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Gläubigerzustimmung erreicht hatte und eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung nicht erfolgt war, eröffnete das Insolvenzgericht - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe - durch Beschluss vom 24. 5. 2000 das vereinfachte Insolvenzverfahren (§ 311 InsO) und bestellte den weiteren Beteiligten Ziff. 1 zum Treuhänder (§ 313 InsO).
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