OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.03.2009
10 U 148/08
Normen:
GmbHG § 64 Abs 2; InsO § 19 Abs 2;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 59/07
BGH, II ZR 114/09,

Rückforderung durch den Geschäftsführer ausgezahlter Beträge bei Überschuldung der GmbH

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 10 U 148/08

DRsp Nr. 2009/27387

Rückforderung durch den Geschäftsführer ausgezahlter Beträge bei Überschuldung der GmbH

Zur Erstattungspflicht des Geschäftsführers nach § 64 II GmbHG.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz mit zu entscheiden haben wird.

Gerichtskosten werden für den zweiten Rechtszug nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs 2; InsO § 19 Abs 2;

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter betreffend das Vermögen der A Handelsgesellschaft mbH die beiden Beklagten als deren frühere Geschäftsführer auf Ersatz geleisteter Zahlungen in Anspruch.