OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2003
25 W 9/03
Normen:
BGB § 985 ; BGB § 812 ; InsO § 81 Abs. 1 Satz 2 ; InsO § 91 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 23.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1605/02

Rückforderung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bar gezahlter Geldbeträge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 25 W 9/03

DRsp Nr. 2003/9106

Rückforderung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bar gezahlter Geldbeträge

»Rückforderungsansprüche hinsichtlich bar gezahlter Geldbeträge nach §§ 985, 812 ff. BGB i. V. m. § 81 InsO richten sich gegen den, dem Eigentum und Besitz an den Geldscheinen übertragen wurde, auch wenn er im Verhältnis zu einem Dritten treuhänderischen Bindungen unterlag. Der Empfänger kann sich nicht auf guten Glauben hinsichtlich der Insolvenz der Gemeinschuldnerin berufen (arg.e.contr. zu § 81 I 2 InsO).«

Normenkette:

BGB § 985 ; BGB § 812 ; InsO § 81 Abs. 1 Satz 2 ; InsO § 91 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die eingelegte "Beschwerde" ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig.

Sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfe-Antrag des Beklagten zu Recht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt (§ 114 ZPO), da die Ansicht des Beklagten, er könne nur dann auf Rückzahlung des an ihn zur Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruches gezahlten Betrages von 8.000 Euro in Anspruch genommen werden, wenn er auch Darlehensgeber gewesen sei, nicht zutrifft.