Die eingelegte "Beschwerde" ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig.
Sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfe-Antrag des Beklagten zu Recht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt (§ 114 ZPO), da die Ansicht des Beklagten, er könne nur dann auf Rückzahlung des an ihn zur Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruches gezahlten Betrages von 8.000 Euro in Anspruch genommen werden, wenn er auch Darlehensgeber gewesen sei, nicht zutrifft.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|