LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.09.2009
9 TaBV 58/09
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; KO § 30 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 909/08

Rückgewähranspruch bei Insolvenzanfechtung; inkongruente Deckung durch Befriedigung in der Zwangsvollstreckung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 58/09

DRsp Nr. 2010/1572

Rückgewähranspruch bei Insolvenzanfechtung; inkongruente Deckung durch Befriedigung in der Zwangsvollstreckung

Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03 - NJW 2006, 1870) ist eine während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (Rechtsbeschwerde zugelassen).

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2009 - 5 BV 909/08 - abgeändert.

Der Beteiligte zu 2) wird verurteilt, an den Beteiligten zu 1) EUR 563,53 (in Worten: Fünfhundertdreiundsechzig und 53/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. August 2007 zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; KO § 30 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) (nachfolgend "lnsolvenzverwalter") nimmt den Beteiligten zu 2) (nachfolgend "Anfechtungsgegner") in seiner Eigenschaft als lnsolvenzverwalter nach den Vorschriften der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr einer Zahlung in Anspruch.