OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.05.2012
5 U 114/11
Normen:
BGB § 246; BGB § 670; BGB § 675; BGB § 774; InsO § 50; InsO § 51 Nr. 1; InsO § 170 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 84/10

Rückgriffsansprüche des Kautionsversicherers in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 5 U 114/11

DRsp Nr. 2012/14973

Rückgriffsansprüche des Kautionsversicherers in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

Hat der Versicherungsnehmer eines Kautionsversicherungsvertrages zur Sicherung von Rückgriffsansprüchen des Versicherers diesem ein Sparguthaben verpfändet, so steht dem Versicherer in der Insolvenz des Versicherungsnehmers hieran gem. § 51 Nr. 1 InsO ein Absonderungsrecht zu.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden lediglich im Zinsausspruch dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, kapitalisierte Zinsen in Höhe von 1.332,77 € zu zahlen sowie Zinsen aus 34.432,76 € ab dem 01.01.2011 in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p.a.

Die weitergehende Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurück gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.