LG Chemnitz, vom 31.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4522/01
Schadensersatzanspruch einer Krankenkasse in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherunsbeiträge gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in der Insolvenz
OLG Dresden, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 7 U 1167/02
DRsp Nr. 2003/5937
Schadensersatzanspruch einer Krankenkasse in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherunsbeiträge gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in der Insolvenz
»1. Zahlt der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise der Gesellschaft den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung an die Einzugsstelle, so ist diese Zahlung nicht gemäß §§ 129 ff. InsO anfechtbar, weil mit ihr keine Benachteiligung der anderen Insolvenzgläubiger i.S.v. § 129 Abs. 1InsO verbunden ist (Abweichung von BGH, IX. Zivilsenat, Urt. v. 25.10.2001, NJW 2002, 512).2. Zahlt der Geschäftsführer den Arbeitnehmeranteil nicht, kann er sich gegen eine Haftung aus § 823 Abs. 2BGB i.V.m. § 266a Abs. 1StGB nicht mit dem Einwand verteidigen, eine Zahlung wäre ohnehin nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter angefochten worden (sog. Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).Unabhängig von der Frage der Anfechtbarkeit einer Zahlung nach §§ 129 ff. InsO (dazu LS 1) verwehrt der Schutzzweck des § 226aStGB dem Geschäftsführer in diesem Falle die Berufung auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (Abweichung von BGH, VI. Zivilsenat, Urt. v. 14.11.2000, NJW 2001, 967).«