LAG Hamm - Urteil vom 26.02.2004
1 Ca 1686/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 § 628 Abs. 2 ; InsO § 113 ; KSchG § 9 § 10 ; SGB III 183 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1686/03

Schadensersatzforderungen des Arbeitnehmers nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 1 Ca 1686/03

DRsp Nr. 2004/9817

Schadensersatzforderungen des Arbeitnehmers nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»1. Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB sind nicht aufgrund von § 113 InsO auf 3 Monatsgehälter beschränkt, wenn die Kündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner ausgesprochen wurde.2. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB auf eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG setzt voraus, dass im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Abfindung nach § 9 KSchG zu erwarten gewesen wäre. Davon ist bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers aufgrund Zahlungsverzuges vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht auszugehen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 § 628 Abs. 2 ; InsO § 113 ; KSchG § 9 § 10 ; SGB III 183 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche als Insolvenzforderung zustehen.

Der Kläger war seit dem 09.09.1984 bei der T1. beschäftigt. Er bekam seit Juli 2002 die Vergütung nur schleppend ausbezahlt. Für den Monat Dezember 2002 ist ihm nur ein Teil der Vergütung gezahlt worden. Für die Monate Januar und Februar 2003 erhielt er keine Vergütung mehr. Deswegen kündigte er mit Schreiben vom 07.03.2003 fristlos.