OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2008
I-15 U 10/07
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; HGB § 130a Abs. 1 ; HGB § 161 Abs. 2 ; InsO § 19 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 244/05

Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG wegen Insolvenzverschleppung - Zum Vorliegen rechtlicher Überschuldung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen I-15 U 10/07

DRsp Nr. 2008/10526

Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG wegen Insolvenzverschleppung - Zum Vorliegen rechtlicher Überschuldung

1. Bei der in § 130 a Abs. 1 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB normierten Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft handelt es sich um ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, so dass der Geschäftsführer bei verspäteter Insolvenzanmeldung den Gläubigern der Gesellschaft persönlich haftet. 2. Das Vorliegen einer Unterbilanz reicht allein noch nicht aus, den Nachweis der rechtlichen Überschuldung einer Gesellschaft nach § 19 Abs. 2 InsO zu erbringen. Sie kann allenfalls als Indiz hierfür gewertet werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; HGB § 130a Abs. 1 ; HGB § 161 Abs. 2 ; InsO § 19 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 232.755,22 EUR nebst Zinsen wegen Insolvenzverschleppung Zug um Zug gegen Abtretung der klägerischen Insolvenzforderung in dem Verfahren AG Düsseldorf 504 IN 50/04 in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: