VGH Bayern - Urteil vom 14.09.2009
12 B 08.1017
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 388; BGB § 394; InsO § 94; InsO § 95 Abs. 1 Satz 1; InsO § 95 Abs. 1 Satz 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; VO (EG) Nr. 1260/1999 Art. 8; VO (EG) Nr. 1260/1999 Art. 32; VO (EG) Nr. 1260/1999 Art. 34;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 K 05.756

Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht, Kriegsfolgenrecht: Sozialrecht; Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds; Rückforderung von Fördermittel; Aufrechnung des Leistungsträgers mit einem Zuwendungsbetrag im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Maßnahmeträgers; Zeitpunkt der Aufrechnung; Keine Aufrechnung, solange gegen den Rückforderungsbescheid ein Widerspruch mit aufschiebender Wirkung erhoben ist

VGH Bayern, Urteil vom 14.09.2009 - Aktenzeichen 12 B 08.1017

DRsp Nr. 2009/21740

Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht, Kriegsfolgenrecht: Sozialrecht; Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds; Rückforderung von Fördermittel; Aufrechnung des Leistungsträgers mit einem Zuwendungsbetrag im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Maßnahmeträgers; Zeitpunkt der Aufrechnung; Keine Aufrechnung, solange gegen den Rückforderungsbescheid ein Widerspruch mit aufschiebender Wirkung erhoben ist

Zur Aufrechnung des Leistungsträgers (Insolvenzgläubiger) mit einer Rückforderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Leistungsempfängers (Insolvenzschuldner).

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 388; BGB § 394; InsO § 94; InsO § 95 Abs. 1 Satz 1; InsO § 95 Abs. 1 Satz 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; VO (EG) Nr. 1260/1999 Art. 8; VO (EG) Nr. 1260/1999 Art. 32; VO (EG) Nr. 1260/1999 Art. 34;

Tatbestand: