I.
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen den Antrag des Beklagten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewandt. Der Beklagte hatte diesen Antrag im Hinblick auf Steuerrückstände i.H.v. rund 48.700 EUR gestellt. Durch Urteil vom 17. März 2004 hat der Senat die Klage als unbegründet abgewiesen. Am 18. Mai 2004 hat der Kostenbeamte der Geschäftsstelle dem Senat die Sache zur förmlichen Streitwertfestsetzung vorgelegt.
II.
Der Streitwert wird nach § 13 Abs. 1 S. 2 GKG auf 4.000 EUR festgesetzt.
1. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann fest, wenn es dies für angemessen erachtet. Dies ist auf Grund der Anregung des Kostenbeamten und im Hinblick darauf, dass hierzu - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung existiert, der Fall.
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