OLG Koblenz - Beschluss vom 22.06.2009
1 W 199/09
Normen:
InsO § 38; InsO § 56 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 130/08

Tragung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 1 W 199/09

DRsp Nr. 2010/9798

Tragung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur denjenigen am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren Befriedigungsmöglichkeiten sich bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskosten- und ggf, auch das Vollstreckungsrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich verbessern werden. 2. Es ist Sache des Insolvenzverwalters, die wirtschaftlich Beteiligten zum Aufbringen der Kosten zu veranlassen; entsprechende Bemühungen und etwaige Hinderungsgründe hat er konkret darzutun und ggf. glaubhaft zu machen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 12. März 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 56 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.