OLG Brandenburg - Urteil vom 19.11.2008
7 U 150/06
Normen:
InsO § 129; InsO § 133; InsO § 138; AnfG § 1; BGB § 749; BGB § 753;
Fundstellen:
NZI 2009, 318
NZM 2009, 415
OLGReport-Brandenburg 2009, 354
ZInsO 2009, 240
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 108/05

Umfang der Gläubigerbenachteiligung bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; Maßgeblicher Wert für das Vorliegen einer wertausschöpfenden Belastung

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 7 U 150/06

DRsp Nr. 2010/167

Umfang der Gläubigerbenachteiligung bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; Maßgeblicher Wert für das Vorliegen einer wertausschöpfenden Belastung

1. Der Umfang der Gläubigerbenachteiligung bestimmt sich bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils des Schuldners an einem Grundstück nach dem anteiligen Verkehrswert des Grundstücks und nicht nach einem gesondert zu bestimmenden Wert des veräußerten Miteigentumsanteils. 2. Für das Vorliegen einer wertausschöpfenden Belastung einer Immobilie kommt es bei der Insolvenzanfechtung auf den Verkehrswert der Immobilie und nicht auf den bei der Einzelgläubigeranfechtung maßgebenden, zu erwartenden Zwangsversteigerungserlös an.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

InsO § 129; InsO § 133; InsO § 138; AnfG § 1; BGB § 749; BGB § 753;

Gründe: