1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Amberg vom 24.01.2012 (Az.:
2. Der Antrag des Klägers vom 20.01.2012 auf Festsetzung der vom Beklagten anteilig zu tragenden Gerichtskosten zu Gunsten des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 510,00 EUR festgesetzt.
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