OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.06.2012
12 W 1132/12
Normen:
ZPO § 103; ZPO § 104; InsO § 286; InsO § 300; InsO § 301 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 937
NJW-RR 2012, 1259
ZInsO 2012, 1626
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 130/04

Umfang der Restschuldbefreiung hinsichtlich eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 12 W 1132/12

DRsp Nr. 2012/12222

Umfang der Restschuldbefreiung hinsichtlich eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

Wird der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene prozessuale Kostenerstattungsanspruch wie auch die Hauptforderung, aus deren gerichtlicher Geltendmachung dieser herrührt, im Insolvenzverfahren nicht gemäß §§ 174ff. InsO zur Tabelle angemeldet, so erstreckt sich die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung auch auf dessen Kostenerstattungsverpflichtung. Dies gilt auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung ergangen ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Amberg vom 24.01.2012 (Az.: 24 O 130/04) aufgehoben.

2. Der Antrag des Klägers vom 20.01.2012 auf Festsetzung der vom Beklagten anteilig zu tragenden Gerichtskosten zu Gunsten des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 510,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 103; ZPO § 104; InsO § 286; InsO § 300; InsO § 301 Abs. 1;

Gründe: