OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.2012
I-18 U 82/12
Normen:
InsO § 171 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 444/11

Umsatzsteuerpflicht der Verwertungspauschale

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen I-18 U 82/12

DRsp Nr. 2014/1205

Umsatzsteuerpflicht der Verwertungspauschale

Nachdem höchstrichterlich geklärt ist, dass die Verwertungskostenpauschale gemäß § 171 Abs. 2 S. 1 InsO der Umsatzsteuer unterliegt (BFH - V R 28/09 - 28.07.2011), ist sie zuzüglich der Umsatzsteuer geschuldet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. April 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (3 O 444/11) teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den im landgerichtlichen Urteil zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.565,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 171 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Durch Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 1. September 2009 wurde über das Vermögen des H... K..., Inhaber der Firma H... K... Werkzeugbau und Kunststoffverarbeitung (im folgenden Gemeinschuldner genannt), das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.