OLG Hamm - Beschluss vom 10.01.2008
15 W 343/07
Normen:
GmbHG § 51a ; GmbHG § 51b ; ZPO § 727 ; InsO § 80 ;
Fundstellen:
GmbHR 2008, 662
OLGReport-Hamm 2008, 496
Rpfleger 2008, 374
ZIP 2008, 899
ZInsO 2008, 568
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 116/04

Umschreibung eines Titels im Verfahren nach den §§ 51a, 51b GmbHG

OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 15 W 343/07

DRsp Nr. 2008/10638

Umschreibung eines Titels im Verfahren nach den §§ 51a, 51b GmbHG

»Eine gegen die betroffene Gesellschaft im Verfahren nach den §§ 51a, 51b GmbHG ausgesprochene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in Bücher und Schriften sowie zur Erteilung von Auskünften kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht gem. § 727 ZPO gegen den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden.«

Normenkette:

GmbHG § 51a ; GmbHG § 51b ; ZPO § 727 ; InsO § 80 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Beschluss vom 18.05.2007 wurde die eingangs genannte GmbH dazu verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer G Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren sowie ihrer zu 1) beteiligten Gesellschafterin Auskunft darüber zu erteilen, ob die Gesellschaft andere Unternehmungen oder Unternehmensbeteiligungen erworben hat und um welche es sich ggf. handelt.

Mit Beschluss vom 22.08.2006 (162 IN 74/06) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 05.12.2007 beantragte die Beteiligte zu 1), ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 18.05.2007 gegen den Beteiligten zu 2) zu erteilen.