LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.03.2009
5 Ta 50/09
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; VordruckVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 4 Ca 1452 b/08 vom 16.02.2009,

Unberechtigte Versagung der Prozesskostenhilfe bei Nichtverwendung des Antragsvordrucks durch Insolvenzverwalter

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 50/09

DRsp Nr. 2009/17040

Unberechtigte Versagung der Prozesskostenhilfe bei Nichtverwendung des Antragsvordrucks durch Insolvenzverwalter

Das Gericht darf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht allein deshalb gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ablehnen, weil der Insolvenzverwalter trotz unter Fristsetzung erteilter Auflage das amtliche Antragsformular nicht verwendet hat.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.02.2009, Az.: 4 Ca 1452 b/08, abgeändert und das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; VordruckVO § 1 Abs. 2;

Gründe:

I.

In dem vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren begehrt der antragstellende Insolvenzverwalter Gehaltsabrechnungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis des Gemeinschuldners sowie damit zusammenhängende Auskünfte und Nachweise. Der Antragsteller hat - trotz des Eingangssatzes in der Antragsschrift - noch keine unbedingte Klage erhoben, sondern diese von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. Dies ergibt sich eindeutig aus Satz 1 der zweiten Seite "Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird im Wege der Stufenklage wie folgt beantragt ...".