1. Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht dem Klageantrag stattgegeben. Die hiergegen mit der Berufung, insbesondere gegen die vorgenommene Beweiswürdigung, erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Der klagende Insolvenzverwalter kann von dem Beklagten gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 989, 990 BGB, § 134 InsO Wertersatz in Höhe der Klageforderung verlangen. Die Sicherungsübereignung des Fahrzeuges der Marke Ferrari durch die Insolvenzschuldnerin an den Beklagten stellt eine (teilweise) unentgeltliche Leistung dar, soweit diese nicht der Absicherung des Darlehens in Höhe von 62.000,00 DM diente.
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