OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.08.2004
20 W 299/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 43 ; ZPO § 240 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 91/2003

Unterbrechung des Betreibungsverfahrens wegen rückständiger Beiträge durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 20 W 299/03

DRsp Nr. 2004/17296

Unterbrechung des Betreibungsverfahrens wegen rückständiger Beiträge durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»1. Das Beitreibungsverfahren wegen rückständiger Beiträge nach § 16 Abs. 2 WEG wird durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines als Antragsteller und Gesamtgläubiger beteiligten Wohnungs/Teileigentümers nicht nach § 240 ZPO analog unterbrochen. 2. Die Veräußerung eines Wohnungs/Teileigentums nach Anhängigkeit ist für das Verfahren jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn die Sachlegitimation des veräußernden Beteiligten weiterbesteht. 3. Der Erwerber eines Wohn/Teileigentums haftet nur für die Beiträge, die durch Beschlussfassung nach Eintragung als Eigentümer im Grundbuch begründet wurden.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 43 ; ZPO § 240 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von rückständigen Wohngeldvorschüssen und Sonderumlagen auf der Grundlage bestandskräftiger Eigentümerbeschlüsse.

Die Antragsgegnerin war seit 24.05.2000 als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils von 125/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an den in derTeilungserklärung vom 22.06.1992 als Raumeinheit Nr. 3 bezeichneten Räumen nebst einem Stellplatz Nr. 3 im Tiefgeschoss im Grundbuch eingetragen.