Die Beteiligten streiten um die Zahlung von rückständigen Wohngeldvorschüssen und Sonderumlagen auf der Grundlage bestandskräftiger Eigentümerbeschlüsse.
Die Antragsgegnerin war seit 24.05.2000 als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils von 125/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an den in derTeilungserklärung vom 22.06.1992 als Raumeinheit Nr. 3 bezeichneten Räumen nebst einem Stellplatz Nr. 3 im Tiefgeschoss im Grundbuch eingetragen.
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