OLG Köln - Beschluss vom 24.05.2004
2 U 34/04
Normen:
BGB § 450 § 451 § 894 § 899 ; InsO § 27 ; ZPO § 62 § 240 § 301 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 406
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 706/03

Unterbrechung des Rechtsstreits

OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 2 U 34/04

DRsp Nr. 2004/14103

Unterbrechung des Rechtsstreits

1. Die Unterbrechung des Rechtsstreits gegen einen einfachen Streitgenossen wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen berührt nicht das Verfahren der übrigen Streitgenossen. Insoweit kann durch Teilurteil entschieden werden. 2. Bei einer auf dingliche Ansprüche gestützten Klage der Miteigentümer liegt kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft vor. 3. Das Verbot des § 450 BGB wendet sich ausschließlich an die an dem eigentlichen Verkauf der Sache im Wege der Zwangsvollstreckung beteiligten Personen. 4. Der außerhalb des Versteigerungstermins bzw. des freihändigen Verkaufs mitwirkende Personenkreis wird von § 450 BGB nicht erfasst. Besteht insoweit der Anschein einer parteiischen Handhabung, müssen die Beteiligten diesen Verdacht während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens geltend machen.

Normenkette:

BGB § 450 § 451 § 894 § 899 ; InsO § 27 ; ZPO § 62 § 240 § 301 ;

Gründe: