OLG Frankfurt/Main - Zwischenurteil vom 28.08.2012
5 U 150/11
Normen:
EUInsVO Art. 2a; EUInsVO Art. 3 Abs. 1; EUInsVO Art. 15; EUInsVO Art. 16 Abs. 1; InsO § 352; ZPO § 240 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2012, 837
ZInsO 2012, 1990
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 45/11

Unterbrechung des Rechtsstreits wegen eines niederländischen faillissement-Verfahrens

OLG Frankfurt/Main, Zwischenurteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 5 U 150/11

DRsp Nr. 2012/19376

Unterbrechung des Rechtsstreits wegen eines niederländischen faillissement-Verfahrens

1. Bei dem niederländischen Verfahren mit der Landesbezeichnung "faillissement" handelt es sich um ein Insolvenzverfahren nach der Definition des Art.2 a EUInsVO in Verbindung mit der Anlage zu EUInsVO. 2. Nach § 240 Abs.1 ZPO in Verbindung mit § 352 InsO wird ein Rechtsstreit im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft, auch wenn es sich um ein ausländisches Insolvenzverfahren handelt. 3. Die Entscheidungszuständigkeit des Eröffnungsgerichts ist vom Prozessgericht nicht mehr zu prüfen.

Der Rechtsstreit ist unterbrochen.

Normenkette:

EUInsVO Art. 2a; EUInsVO Art. 3 Abs. 1; EUInsVO Art. 15; EUInsVO Art. 16 Abs. 1; InsO § 352; ZPO § 240 Abs. 1;

Gründe: