SchlHOLG - Beschluss vom 09.02.2004
5 W 4/04
Normen:
InsO § 93 ; AnfG § 17 Abs. 1 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 287
ZInsO 2004, 1086
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 09.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 124/03

Unterbrechungswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 5 W 4/04

DRsp Nr. 2004/5782

Unterbrechungswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»1. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit einer Klage hindert deren Zustellung nicht. Mit Rechtshängigkeit ist das Verfahren jedoch unterbrochen. 2. Die persönliche Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter (§ 93 InsO) kann während des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter selbst geltend gemacht werden. Eine "modifizierte Freigabe" durch Ermächtigung eines Gesellschaftsgläubigers zur Fortführung eines unterbrochenen Rechtsstreits ist nicht möglich.«

Normenkette:

InsO § 93 ; AnfG § 17 Abs. 1 ; ZPO § 240 ;

Tatbestand: