OLG Brandenburg - Urteil vom 10.09.2008
7 U 182/07
Normen:
InsO § 129 ; InsO § 134 Abs. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 ; BGB § 257 ; BGB § 670 ;
Fundstellen:
ZIP 2009, 1732
ZInsO 2009, 330
ZVI 2009, 24
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 07.08.2007

Unterlassung als anfechtbare Rechtshandlung nach § 129 Abs. 2 InsO bei Nichteinziehung von Forderungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 7 U 182/07

DRsp Nr. 2008/18225

Unterlassung als anfechtbare Rechtshandlung nach § 129 Abs. 2 InsO bei Nichteinziehung von Forderungen

Unterlassungen können Rechtshandlungen gemäß § 129 Abs. 2 InsO gleichstehen und anfechtbar sein, wenn eine Situation vorliegt, in der naheliegende materiell-rechtliche Ansprüche bestehen, die aber bewusst nicht wahrgenommen werden. Das ist der Fall, wenn jemand im eigenem Namen einen kaufmännischen Betrieb als Strohmann im Auftrag und für Rechnung eines Dritten führt und im Insolvenzfall seine Aufwendungs- und Erstattungsansprüche aus §§ 662, 670 BGB nicht gegen den Dritten geltend macht bzw. an die Gläubiger abtritt.

Normenkette:

InsO § 129 ; InsO § 134 Abs. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 ; BGB § 257 ; BGB § 670 ;

Tatbestand:

I.

Die Zeugin B. meldete im Januar 2000 ein Gewerbe für den Betrieb eines Imbisses unter der Bezeichnung "O." an. Für den Betrieb des Imbisses entstanden Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 6.015,01 EUR, die ihr in Rechnung gestellt wurden.

Auf den am 5.2.2004 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag der Zeugin B. wurde am 18.5.2004 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zeugin B. als "Strohmann" des Beklagten fungiert habe.

Der Kläger hat beantragt,