"Massenentlassungen"

...

Rechtsfolgen unterlassener oder unwirksamer Anzeige

Unwirksame Kündigung

Kündigungen unter Missachtung der beschriebenen Regularien sind unwirksam (BAG, Urt. v. 22.11.2012 – 2 AZR 371/11); ist das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat nicht durchgeführt worden, ist die Kündigung sogar wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) rechtsunwirksam (BAG, Urt. v. 21.03.2013 – 2 AZR 60/12, AP § 17 KSchG 1969 Nr. 45). Nur kleinere Ungenauigkeiten sieht das BAG dem Arbeitgeber nach (BAG, Urt. v. 28.05.2009 – 8 AZR 273/08, NZA 2009, 1267 für die unterlassene Darlegung des Beratungsgegenstands mit dem Betriebsrat), wozu aber nicht das Fehlen der Stellungnahme des Betriebsrats gehört (BAG, Urt. v. 28.06.2012 – 6 AZR 780/10). Die Anzeige ist auch dann nicht unwirksam, wenn lediglich die "Soll"-Angaben in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG fehlen (BAG, Urt. v. 19.05.2022 – 2 AZR 467/21, NZA 2022, 1051); anders wiederum (Unwirksamkeit) bei fehlerhafter Angabe der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer als "Muss"-Angabe (BAG, Urt. v. 13.02.2020 – 6 AZR 146/19, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 56). Offen ist derzeit, ob auch das Unterlassen der Mitteilung über die Einleitung des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat an die Arbeitsagentur zur Unwirksamkeit nachfolgender Kündigungen führen muss. Diese Frage liegt derzeit dem EuGH zur Entscheidung vor (BAG, Beschl. v. 27.01.2022 – 6 AZR 155/21 (A), ZIP 2022, 548). Allerdings muss sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit ausdrücklich berufen. Für die Geltendmachung einer solchen Unwirksamkeit ist grundsätzlich die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten, das BAG hat allerdings einmal bei rechtzeitiger Klageerhebung aus zunächst anderen Gründen die Möglichkeit der nachträglichen Berufung auf den Unwirksamkeitsgrund der unterlassenen Anzeige bejaht (BAG, Urt. v. 16.06.2005 – 6 AZR 451/04, NZA 2005, 1109). Wegen der Präklusionswirkung des § 6 Abs. 1 KSchG wird allerdings die Rüge des nicht oder nicht richtig durchgeführten Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat und/oder der unterlassenen oder unrichtigen Anzeige bei der Agentur für Arbeit jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gerügt werden müssen (BAG, Urt. v. 20.01.2016 – 6 AZR 601/14, AP § 17 KSchG 1969 Nr. 48). Ohne "Berufung" des Arbeitnehmers auf die unwirksame Anzeige wird die Kündigung wirksam.