Unwirksamkeit der Erledigungserklärung eines Gläubigers nach Teilleistung des Schuldners
AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 67 c IN 377/02
DRsp Nr. 2003/16861
Unwirksamkeit der Erledigungserklärung eines Gläubigers nach Teilleistung des Schuldners
Die Erledigungserklärung oder Rücknahme des Insolvenzantrags durch einen Gläubiger nach Teilleistung des weiterhin zahlungsunfähigen Schuldners ist unwirksam.