SchlHOLG - Urteil vom 27.05.2004
5 U 132/03
Normen:
GmbHG § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 1081
ZIP 2004, 1358
ZInsO 2004, 985
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 42/03

Verdeckte Sacheinlage bei Darlehensgewährung an Gesellschafter

SchlHOLG, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 5 U 132/03

DRsp Nr. 2005/20724

Verdeckte Sacheinlage bei Darlehensgewährung an Gesellschafter

1. Wird eine GmbH "auf Vorrat" gegründet und besteht ihre einzige Tätigkeit in der Vergabe von Darlehen an die Gesellschafter, so liegt ein als verdeckte Sacheinlage zu qualifizierendes Hin- und Herzahlen der Einlagen vor.2. Die Einlageschuld der Gesellschafter kann durch Aufrechnung nur mit nachträglich entstandenen Forderungen, nicht jedoch mit im Zuge der Gründung entstandenen Darlehensforderungen getilgt werden.

Normenkette:

GmbHG § 19 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter von der Beklagten als Gründungsgesellschafterin die Zahlung von Stammkapital nach erfolgter Darlehensauszahlung an sie.

Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die - wenigstens in der Vergangenheit - planmäßig Vorrats-GmbHs gründete, um diese anschließend zu veräußern.