OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.03.2012
I-3 Wx 329/11
Normen:
GBO § 19; BGB § 891; ZPO § 894; InsO § 80; InsO § 343; EuInsVO Art. 16,; EuInsVO Art. 17; Insolvency Act 1986 GB sec. 306 (2);
Fundstellen:
FGPrax 2012, 97
IPRax 2013, 358
NZI 2012, 648
ZIP 2012, 1675
ZInsO 2012, 1370
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 01.12.2009

Verfahrens des Grundbuchamts bei Ersuchen eines britischen Insolvenzverwalters um Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2012 - Aktenzeichen I-3 Wx 329/11

DRsp Nr. 2012/11198

Verfahrens des Grundbuchamts bei Ersuchen eines britischen Insolvenzverwalters um Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch

GBO § 19; BGB § 891; ZPO § 894; InsO §§ 80, 343; EuInsVO Art. 16, 17; sec. 306 (2) Insolvency Act 1986 1. Das Grundbuchamt muss bei entsprechendem Anlass (Ersuchen des britischen Insolvenzverwalters um Eintragung des Insolvenzvermerks und zu besorgender Übergang der Verfügungsbefugnis auf den „trustee“) von Amts wegen prüfen, ob der die Eintragung Bewilligende zur Verfügung über das betroffene Grundbuchrecht befugt ist. 2. Die die Bewilligung ersetzende Wirkung eines rechtskräftigen Urteils wird wegen der auch vom Grundbuchamt zu beachtenden Rechtsvermutung des § 891 BGB durch bloße Zweifel des Grundbuchamts am Bestand bzw. Fortbestand der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers mit Blick auf ein in England über sein Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren nicht überwunden; sie ist nur widerlegt, wenn dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs zweifelsfrei belegende Tatsachen bekannt oder nachgewiesen sind. 3.