Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers (Beschluss des Amtsgerichts E. vom 14. Dezember 2010 61 IN 129/10 ) seit diesem Zeitpunkt unterbrochen ist, soweit die Klageforderung die gesetzlichen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen überschreitet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerde hat - lediglich - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Unterbrechungswirkung der Insolvenzeröffnung, §§ 173 Satz 1VwGO, 240 Satz 1 ZPO, beschränkt sich auf den Teil der Klageforderung, der die gesetzlichen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, § 850 c ZPO, überschreitet.
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