Autor: Lissner |
Die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmt sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens (§ 63 Abs. 1 InsO), genauer gesagt zum Zeitpunkt der Legung der Schlussrechnung (§ 1 Abs. 1 InsVV), weil in diesem Zeitpunkt alle Werte der Masse endgültig feststehen. Einnahmen, die bis zur Verfahrensbeendigung noch zu erwarten sind, wie etwa Zinszuflüsse oder Steuererstattungen, können bei der Berechnung der maßgebenden Masse berücksichtigt werden, wenn diese aus der Sicht des Verwalters eine feste Kalkulationsbasis für das jeweilige Verteilungsverzeichnis bilden und in die Schlussrechnung als Solleinnahmen eingestellt worden sind (BGH v. 05.07.2007 – IX ZB 305/04). Ansonsten kann der Verwalter nach Eingang der Zuflüsse die Festsetzung einer weiteren Vergütung beantragen (BGH v. 19.12.2013 – IX ZB 9/12). Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter ebenfalls eine ergänzende Festsetzung beantragen (BGH v. 06.04.2017 – IX ZB 3/16), selbst dann, wenn der ursprüngliche Vergütungsbetrag bereits rechtskräftig festgesetzt wurde.
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