Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird - soweit nicht der Senat durch das Urteil vom 06.09.2005 hinsichtlich des Beklagten zu 1. rechtskräftig entschieden hat - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 18.05.2004 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 36 O 122/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst :
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 40.374,18 € nebst 4 % Zinsen seit dem 25.01.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1. 46 % und der Beklagte zu 2. 54 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Revisionsverfahren hat der Beklagte zu 2. zu tragen, mit Ausnahme der dem Beklagten zu 1. auferlegten Kosten seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
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