OLG Nürnberg - Urteil vom 24.06.2004
7 UF 441/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ; InsO §§ 304 f. ; SüdL Nr. 10.2.1;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2005, 118
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 111 F 878/03

Verpflichtung zu einer geringfügigen Nebentätigkeit des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts und Höhe des Selbstbehalts

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 7 UF 441/04

DRsp Nr. 2005/561

Verpflichtung zu einer geringfügigen Nebentätigkeit des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts und Höhe des Selbstbehalts

»1. Zur Sicherstellung des Regelbedarfs minderjähriger unverheirateter Kinder kann der Unterhaltsschuldner im Einzelfall auch verpflichtet sein, neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine zumindest geringfügige Nebentätigkeit auszuüben. 2. Ein Schuldner, der minderjährigen Kindern Barunterhalt leisten muss, ist auch im Mangelfall nicht verpflichtet, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, wenn der Betrag der Drittschulden relativ niedrig ist, und der betreuende Elternteil als Gesamtschuldner mithaftet. 3. Auch im Mangelfall kann nach Nr. 10.2.1 SüdL bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen angesetzt werden. 4. Eine Ermäßigung des notwendigen Selbstbehalts um ca. 25 % kommt im Mangelfall auch beim Zusammenleben des Unterhaltsschuldners in einer nichtehelichen Partnerschaft in Betracht. Dabei kann es erforderlich sein, zwischen den Wohnkosten und den sonstigen allgemeinen Lebenshaltungskosten zu differenzieren.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ; InsO §§ 304 f. ; SüdL Nr. 10.2.1;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über Kindesunterhalt.