LAG Chemnitz - Beschluss vom 09.02.2009
4 Ta 311/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 2; InsO § 146 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2689/08

Versagung der Prozesskostenhilfe bei aussichtsloser Anfechtung von Lohnzahlungen durch Insolvenzverwalter; Voraussetzungen positiver Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin

LAG Chemnitz, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 311/08

DRsp Nr. 2010/17940

Versagung der Prozesskostenhilfe bei aussichtsloser Anfechtung von Lohnzahlungen durch Insolvenzverwalter; Voraussetzungen positiver Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin

1. Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO ist Voraussetzung für eine Anfechtung der Lohnzahlung, dass sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, zur Zeit der Handlung die Schuldnerin (Arbeitgeberin) zahlungsunfähig war und der Gläubiger (Arbeitnehmer) zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, wobei gemäß § 130 Abs. 2 InsO der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umständen gleichsteht, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. 2. Positive Kenntnis im Sinne von § 130 Abs. 2 InsO, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts vorliegen muss, bedeutet für sicher gehaltenes Wissen; die genaue Kenntnis der rechtlichen Zusammenhänge ist nicht erforderlich, vielmehr ist auf die natürliche Betrachtungsweise aus der Sicht eines durchschnittlich geschäftserfahrenen unvoreingenommenen Gläubigers abzustellen.