Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 19. Juni 2008 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. Juni 2008 - 13 O 223/07 - wird zurückgewiesen.
1.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1), der das Landgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2008 nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht dem Gesuch des Beklagten zu 1) nicht stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe für die Verteidigung in dem Rechtsstreit sind aus mehreren, unabhängig voneinander gegebenen Gründen nicht erfüllt:
a)
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