OLG Köln - Beschluss vom 25.09.2008
2 W 63/08
Normen:
ZPO § 114;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 145
OLGReport-Köln 2009, 452
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 223/07

Versagung der Prozesskostenhilfe zugunsten des Beklagten wegen Mutwilligkeit

OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 2 W 63/08

DRsp Nr. 2009/1677

Versagung der Prozesskostenhilfe zugunsten des Beklagten wegen Mutwilligkeit

Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit seines Verhaltens zu versagen, wenn er nicht schon vor Zustellung der Klage jede Möglichkeit genutzt hat, um den Rechtsstreit zu vermeiden. Dazu gehört auch, dass er in einem im Klageverfahren vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren des Klägers Einwendungen gegen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch vorträgt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 19. Juni 2008 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. Juni 2008 - 13 O 223/07 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

1.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1), der das Landgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2008 nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht dem Gesuch des Beklagten zu 1) nicht stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe für die Verteidigung in dem Rechtsstreit sind aus mehreren, unabhängig voneinander gegebenen Gründen nicht erfüllt:

a)