Versagung der Restschuldbefreiung aus Gründen, die vor der Wohlverhaltensperiode liegen (langjährig inhaftierter Straftäter)
LG Hannover, Beschluss vom 12.02.2002 - Aktenzeichen 20 T 2225/01
DRsp Nr. 2003/16727
Versagung der Restschuldbefreiung aus Gründen, die vor der Wohlverhaltensperiode liegen (langjährig inhaftierter Straftäter)
1. Die Restschuldbefreiung kann auch aus Gründen versagt werden, die eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners vor Beginn der Wohlverhaltensperiode darstellen.2. Ein langjährig inhaftierter Straftäter ist nicht als redlicher Schuldner anzusehen, da er erkennbar nicht in der Lage ist, seiner Obliegenheit nachzukommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 295 Abs. 1 Nr. 1InsO).