LG Hannover - Beschluss vom 12.02.2002
20 T 2225/01
Normen:
InsO § 287 Abs. 2 Satz 1 § 290 Abs. 1 § 295 Abs. 1 Nr. 1 § 296 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)373e-f
ZInsO 2002, 449
ZVI 2002, 130

Versagung der Restschuldbefreiung aus Gründen, die vor der Wohlverhaltensperiode liegen (langjährig inhaftierter Straftäter)

LG Hannover, Beschluss vom 12.02.2002 - Aktenzeichen 20 T 2225/01

DRsp Nr. 2003/16727

Versagung der Restschuldbefreiung aus Gründen, die vor der Wohlverhaltensperiode liegen (langjährig inhaftierter Straftäter)

1. Die Restschuldbefreiung kann auch aus Gründen versagt werden, die eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners vor Beginn der Wohlverhaltensperiode darstellen. 2. Ein langjährig inhaftierter Straftäter ist nicht als redlicher Schuldner anzusehen, da er erkennbar nicht in der Lage ist, seiner Obliegenheit nachzukommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2 Satz 1 § 290 Abs. 1 § 295 Abs. 1 Nr. 1 § 296 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung von Rechtsanwalt Jens Wilhelm, Hannover, in ZInsO 2002, 450.

Anmerkung Riedel ZVI 2002, 130

Hinweise:

Anmerkung Riedel ZVI 2002, 130

Fundstellen
DRsp IV(438)373e-f
ZInsO 2002, 449
ZVI 2002, 130